Statuten
Statuten HPV Gossau - Untertoggenburg - Vereinigung
I. Name, Sitz und Zweck
Name, Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen
Heilpädagogische Vereinigung Gossau-Untertoggenburg-Wil
besteht mit Sitz in Uzwil SG ein Verein gemäss den Bestimmungen
der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Ist in diesen Statuten für Personen die männliche Sprachform gewählt,
gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen.
Zweck
Artikel 2
Der Verein bezweckt:
a) Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht in der Volksschule
nicht zu folgen vermögen, so weit wie möglich zu fördern und
ihnen dabei den Verbleib in der Familie zu ermöglichen. Er
erfüllt einen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach geltendem
Recht.
b) dem Schulalter entwachsene Menschen mit Behinderung weiter
zu fördern und auszubilden, damit sie ihren Lebensunterhalt
ganz oder teilweise selber verdienen können.
c) Menschen mit Behinderung, welche nicht fähig sind, in der
freien Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten
zu bieten.
d) die Ausbildung und Umschulung von Menschen mit Behinderung.
e) die Sicherstellung der Betreuung und Beschäftigung von Menschen
mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
f) erwachsenen Menschen mit Behinderung Wohnmöglichkeiten
zu bieten.
g) die therapeutische Behandlung von Behinderungen.
II. Mittel
Institutionen
Artikel 3
Um diesen Zweck zu erreichen, führt der Verein:
a) eine anerkannte private Sonderschule
b) eine oder mehrere Eingliederungs-, Anlehr- und Dauer-
werkstätten und Beschäftigungsstätten
c) ein oder mehrere Wohnheime oder Wohngemeinschaften
für erwachsene Menschen mit Behinderung
d) ein logopädisches Ambulatorium
Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Nationalität, Herkunft und Religion.
Finanzierung
Artikel 4
Der Verein hat gemeinnützigen Charakter. Die finanziellen Mittel
zur Verfolgung des Vereinszweckes bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder von maximal Fr. 50.-- für natürliche
und Fr. 200.-- für juristische Personen
- gesetzlichen Beiträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden
- gesetzlichen Beiträgen der Eltern
- Kostenbeiträgen für Dienstleistungen an erwachsenen Menschen
mit Behinderung
- Mieten und Kostgeldern der Bewohner und Bewohnerinnen
- Erträgen aus den Werkstätten
- freiwilligen Beiträgen privater und öffentlicher Fürsorgeeinrichtungen
- Legate, Spenden und anderen Zuwendungen
Haftung
Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Mitgliedschaft
Erwerb
Artikel 6
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische
Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden,
die bereit sind, die Ziele der Vereinigung zu unterstützen.
Austritt / Verlust
Artikel 7
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann durch schriftliche Erklärung
an den Präsidenten unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von 30 Tagen auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Wer seinen Mitgliederbeitrag während drei aufeinanderfolgenden
Jahren nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste
gestrichen.
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es
die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.
IV. Organisation
Organe
Artikel 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsleitung
d) die Revisionsstelle
Vereinsversammlung
Artikel 9
Oberstes Organ der Vereinigung ist die Vereinsversammlung. Sie
wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten
drei Monate des Kalenderjahres.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf
Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich, spätestens
14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände
anzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten
Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Anträge sind in die
Traktandenliste aufzunehmen. Sie müssen dem Vorstand durch
eingeschriebenen Brief spätestens auf Ende Dezember zugestellt
werden.
Vorsitz / Protokoll
Artikel 10
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, wenn
dieser verhindert ist, der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied
des Vorstandes.
Über die Vereinsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Das
Protokoll ist vom Vorstands-Präsidenten und vom Vereinssekretär
zu unterzeichnen.
Befugnisse
Artikel 11
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Bereichsleitungen,
der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes
und des Budgets
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
- Änderungen der Statuten
- Beschlussfassung über Sachfragen und Kreditbegehren, soweit
sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen
- Beschlussfassung über An- und Verkauf von Liegenschaften
Stimmrecht
Artikel 12
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vom Stimmrecht ausgenommen
sind Mitglieder, welche zum Verein in einem Angestelltenverhältnis
stehen; diese können sich aber an der Vereinsversammlung
mit beratender Stimme beteiligen.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen dafür bezeichneten
Vertreter aus.
Beschlussfassung
Artikel 13
Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Vorstand
Artikel 14
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
sowie 15 bis 20 weiteren Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung
mit einfachem Mehr aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten,
welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird.
Aufgaben
Artikel 15
Dem Vorstand obliegen die Oberleitung und strategische Führung
für den Betrieb der Schule, der Werkstätten und des Wohnheims.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung nach Massgabe
eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an die
Geschäftsleitung oder an Dritte zu übertragen.
Nicht übertragbar sind:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und
des Vereinssekretärs
b) Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder der Geschäftsleitung,
der Bereichsleitungen und der Fachkommissionen
c) Erlass der Dienst- und Besoldungsreglemente für das Personal
d) Verabschiedung von Jahresrechnung und Voranschlag zuhanden
der Vereinsversammlung
e) Entscheid über die Stellenpläne
f) Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
Der Präsident, der Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied
führen Kollektiv-Unterschrift zu zweien.
Der Vorstand kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner
Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen
oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Beschlussfassung
Artikel 16
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr
der Anwesenden.
Geschäftsleitung
Artikel 17
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Vorsitzenden, den Delegierten
des Vorstandes und den Bereichsleitern. Ein Organisationsreglement ordnet die Bereiche, Zuständigkeiten und Kompetenzen.
Revisionsstelle
Artikel 18
Die Vereinsversammlung wählt jedes Jahr eine oder mehrere natürliche
oder juristische Personen als Revisionsstelle, die vom
Vorstand und der Geschäftsleitung unabhängig sein muss. Die
Revisoren müssen befähigt sein, ihre Aufgabe zu erfüllen.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung
Bericht und Antrag.
V. Schlussbestimmungen
Auflösung / Liquidation
Artikel 19
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich
dafür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines
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allfälligen Aktiven-Überschusses. Dieser ist einer Körperschaft
mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben.
Inkrafttreten
Artikel 20
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 27. März 2002 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 27. März 1995.



